Nutzungsbedingungen von ViaGuardium
Anbieter: ViaGuardium UG (haftungsbeschränkt), Alfred-Delp-Straße 5, 89584 Ehingen (Donau)
Inhalt
- Vertragsgegenstand
- Nutzungsrechte und Bereitstellung
- Vergütung
- Vertragslaufzeit, Verlängerung und Beendigung
- Testzugang
- Verfügbarkeit der Software
- Geltungsdauer und Erlöschen des Konzeptes
- KI-Analysen und Grenzen
- Verantwortung des Kunden für Inhalte und IT-Sicherheit
- Kundendaten und Datenverarbeitung
- Gewährleistung
- Haftung
- Übertragung an Dritte
- Vertraulichkeit
- Schlussbestimmungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Bereitstellung einer webbasierten Softwarelösung sowie damit verbundener Planungs- und Unterstützungsleistungen („Planning-as-a-Service“) zur Erstellung von Zufahrtsschutzkonzepten. Die Nutzung erfolgt über das Internet mittels Browserzugang. Zusätzlich stellt der Anbieter Speicherplatz auf eigenen Servern oder bei beauftragten Drittanbietern zur Verfügung. Die Software unterstützt den Kunden bei der eigenverantwortlichen Erstellung von Konzepten. Ein bestimmter Erfolg oder ein fertiges Konzept im rechtlichen Sinne wird nicht geschuldet.
1.2 Der Funktionsumfang der Software und der Konzepte, sowie die vereinbarte Anzahl der zu erstellenden Konzepte ergeben sich aus dem Angebot. Öffentliche Darstellungen, insbesondere auf der Website, in Präsentationen oder Demos, dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
1.3 Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
2. Nutzungsrechte und Bereitstellung
2.1 Sämtliche Nutzungs-, Know-how- und sonstigen Schutzrechte an der Software stehen grundsätzlich dem Anbieter zu.
2.2 Der Anbieter räumt dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Software ein. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst insbesondere das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software auf den Geräten des Kunden.
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters ist es dem Kunden untersagt, die Software oder Teile davon:
- zu vervielfältigen,
- zu verändern, weiterzuentwickeln oder zu dekompilieren,
- an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu machen, außer für die vertraglich vereinbarte Nutzung,
- zu veröffentlichen oder zu verbreiten,
- für andere Projekte oder Kunden wiederzuverwenden.
2.3 Nutzungsrechte enden automatisch mit Vertragsende. Eine Nutzung danach ist unzulässig. Eine Re-Validierung erfolgt nur nach gesondertem Angebot und gilt als neue Leistung.
2.4 Der Anbieter stellt die Software am Übergabepunkt des Rechenzentrums bereit. Die Einrichtung, Verbindung und Betrieb der IT-Umgebung obliegen dem Kunden.
2.5 Nutzeranzahl ergibt sich aus dem Angebot.
2.6 Wartung und Updates erfolgen nach technischer Notwendigkeit. Funktionsänderungen sind zulässig, soweit die Grundfunktion erhalten bleibt.
2.7 Es besteht keine Speicherungspflicht für Kundendaten beim Anbieter.
2.8 Soweit der Kunde unter Nutzung der Software Konzepte und sonstige Ergebnisse erstellt, erhält er an diesen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke einschließlich der Verwendung im Rahmen konkreter Projekte sowie der Weitergabe an hierfür erforderliche Dritte. Die fachliche Verwendbarkeit der Konzepte richtet sich nach Ziffer 7. Die zugrunde liegende Software, Algorithmen, Modelle und Methoden bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters und werden dem Kunden nicht übertragen. Eine Nutzung der durch die Software erzeugten Konzepte und Ergebnisse zur Entwicklung eigener oder fremder Softwarelösungen oder zur systematischen Nachbildung der Software ist unzulässig. Ebenso die Nutzung der Ergebnisse zum Training von KI-Systemen oder vergleichbaren Technologien.
3. Vergütung
3.1 Der Kunde erwirbt ein im Angebot bestimmtes Kontingent zur Erstellung einer festgelegten Anzahl von Zufahrtsschutzkonzepten. Die Vergütung wird für dieses Kontingent geschuldet und richtet sich nach dem Angebot. Das Kontingent umfasst den Softwarebetrieb sowie die Nutzung der Software zur Erstellung der vereinbarten Anzahl von Konzepten innerhalb des in § 4 geregelten Nutzungszeitraums.
3.2 Nicht genutzte Konzepte werden nicht erstattet, nicht auf ein weiteres Kontingent übertragen und nicht verlängert, sofern die Parteien nichts Abweichendes in Textform vereinbaren.
3.3 Der Anbieter erstellt Rechnungen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format und übermittelt diese elektronisch. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen.
3.4 Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht nur zu, soweit der einbehaltene Betrag den mangelbedingten Minderwert der betroffenen Leistung oder die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung nicht übersteigt.
4. Vertragslaufzeit, Verlängerung und Beendigung
4.1 Der Vertrag über die Nutzung der Software kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden und anschließender Freischaltung des Nutzerkontos durch den Anbieter zustande. Die Nutzung erfolgt kontingentbezogen für die im Angebot vereinbarte Anzahl von Konzepten.
4.2 Jedes Kontingent kann innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Vertragsbeginn bzw. ab Bereitstellung der Software genutzt werden, sofern im Angebot kein abweichender Zeitraum vereinbart ist. Nach Ablauf dieses Zeitraums verfallen nicht genutzte Konzepte ersatzlos. Ein Anspruch auf Erstattung, Übertragung oder Verlängerung besteht nicht.
4.3 Der Vertrag endet mit Ablauf des für das jeweilige Kontingent vereinbarten Nutzungszeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern nicht vor Ablauf ein weiteres Kontingent oder eine Anschlussvereinbarung in Textform vereinbart wird. Mit Beendigung des Vertrages endet das Recht zur Nutzung der Software. Ein Zugriff auf die Software ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
4.4 Das Recht des Kunden zur Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist frühestens auszugehen, wenn der Anbieter einen wesentlichen Mangel nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Mängelrüge beseitigt oder eine entsprechende Umgehungslösung zur Verfügung stellt und der Kunde die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Wegen unwesentlicher Mängel ist der Kunde nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
4.5 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist.
4.6 Hat der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten, bleibt der Anbieter berechtigt, die für das jeweilige Kontingent vereinbarte Vergütung zu verlangen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen, soweit gesetzlich erforderlich.
4.7 Die Kündigungserklärung bedarf der Textform (E-Mail genügt).
4.8 Nach Beendigung des Vertrages wird der Anbieter die vom Kunden bereitgestellten Daten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder -rechte bestehen. Eine Herausgabe erfolgt auf Anforderung des Kunden in einem gängigen Format.
5. Testzugang
5.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, einen kostenlosen Testzugang anzufordern und erhält dann eine zeitlich beschränkte Demoversion mit beliebig vielen Zugängen zur Nutzung der Software.
5.2 Nach Ablauf von 28 Tagen endet der Testzugang automatisch, sofern der Kunde keinen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software abschließt. Nach Ende des Testzugangs ohne Erwerb einer Vollversion, sperrt der Anbieter den Zugang und löscht die vom Kunden hinterlegten Daten innerhalb von 10 Tagen unwiderruflich.
6. Verfügbarkeit der Software
6.1 Der Anbieter stellt die Software am Übergabepunkt mit einer angestrebten Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00–16:00 Uhr, ausgenommen bundesweite Feiertage) bereit. Eine ausdrückliche Garantie der Verfügbarkeit wird hiermit jedoch nicht übernommen.
6.2 Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente im Rechenzentrum des Anbieters maßgeblich. Wartungszeiten gelten nicht als Ausfallzeiten der Software. Der Anbieter wird Wartungsarbeiten nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchführen.
6.3 Der Anbieter haftet nicht für Störungen der Verfügbarkeit, die durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse verursacht werden, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Anbieters liegen. Dazu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Diebstahl, allgemeine Internetausfälle sowie andere vom Anbieter nicht beeinflussbare Ereignisse.
6.4 Der Anbieter haftet ferner nicht für Störungen der Verfügbarkeit, die durch den Kunden selbst, dessen Telekommunikationsdienstleister, Zugangsprovider, Mobilfunkanbieter oder andere Dritte verursacht werden, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, Störungen oder Beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Anbieter zu melden. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, haftet er für daraus entstehende Schäden und kann in diesem Umfang keine Gewährleistungsrechte geltend machen, soweit der Anbieter infolge der unterlassenen Meldung nicht Abhilfe schaffen konnte.
7. Geltungsdauer und Erlöschen des Konzeptes
7.1 Die unter Nutzung der Software erstellten Zufahrtsschutzkonzepte stellen eine stichtagsbezogene Bewertung der zum Zeitpunkt der Dateneingabe bestehenden örtlichen, tatsächlichen und sicherheitsrelevanten Rahmenbedingungen dar. Sie basieren auf typisierten und generalisierten Gefährdungslagen und bilden keine vollständige oder abschließende Bewertung der tatsächlichen Sicherheitslage ab.
7.2 Die Konzepte berücksichtigen ausschließlich die zum Zeitpunkt der Erstellung zugrunde gelegten Parameter und Annahmen und erfassen keine zukünftigen oder dynamischen Entwicklungen.
7.3 Ein Konzept darf nicht mehr als Grundlage für sicherheitsrelevante Entscheidungen verwendet werden, wenn
- sich relevante Rahmenbedingungen ändern,
- zugrunde liegende Annahmen oder Parameter abweichen,
- neue oder veränderte Gefährdungslagen auftreten oder nicht ausgeschlossen werden können oder
- seit der Erstellung mehr als 12 Monate vergangen sind.
7.4 Die vorgenannte 12-Monats-Frist stellt eine absolute Obergrenze dar; eine frühere Ungeeignetheit ist jederzeit möglich. Eine weitere Verwendung ist in diesen Fällen nur nach erneuter fachlicher Prüfung und gegebenenfalls Re-Validierung zulässig.
8. KI-Analysen und Grenzen
8.1 Die Software ist ein technisches System zur Unterstützung von Entscheidungsprozessen im Bereich der Sicherheits- und Zufahrtsschutzplanung („Decision Support System“). Sie ersetzt keine fachliche, ingenieurmäßige, behördliche oder sonstige qualifizierte Bewertung.
8.2 Die Software verwendet algorithmische und teilweise KI-gestützte Modelle, die auf generalisierten Annahmen, typisierten Gefährdungslagen sowie auf vom Kunden bereitgestellten Daten beruhen. Die erzeugten Ergebnisse stellen modellbasierte, abstrahierte und vereinfachte Bewertungen dar und bilden reale Gegebenheiten nicht vollständig ab.
8.3 Die durch die Software generierten Ergebnisse, insbesondere Kennwerte, Berechnungen, Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen, dienen ausschließlich der internen Orientierung und Entscheidungsunterstützung und sind vom Kunden eigenverantwortlich fachlich zu prüfen.
8.4 Die Software kann automatisierte Berechnungen und Auswertungen durchführen. Diese stellen standardisierte, modellbasierte Ergebnisse dar und keine einzelfallbezogene fachliche oder ingenieurmäßige Bewertung.
8.5 Die Software ist nicht geeignet zur Bewertung konkreter, individueller oder akuter Bedrohungslagen. In solchen Fällen ist eine zusätzliche Bewertung durch zuständige Behörden oder qualifizierte Fachstellen erforderlich.
8.6 Die Software dient ausschließlich der Planung und Analyse. Die ordnungsgemäße bauliche, technische und tatsächliche Umsetzung von Maßnahmen sowie deren Prüfung und Abnahme obliegen allein dem Kunden oder von ihm beauftragten Dritten.
8.7 Die durch die Software erzeugten Ergebnisse stellen keine Zusicherung der Genehmigungsfähigkeit dar. Die Entscheidung über Genehmigungen liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden.
8.8 Die Haftung richtet sich ausschließlich nach den vertraglichen Haftungsregelungen.
8.9 Die in diesem § 8 beschriebenen Systemgrenzen, Funktionsbeschränkungen und Risikohinweise sind wesentliche vertragliche Leistungsbeschreibungen. Sie definieren den Leistungsumfang der Software abschließend und gehen den Haftungsregelungen in § 12 vor, soweit es um die Einordnung der geschuldeten Leistung geht. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheits- oder Erfolgszusage wird nicht übernommen.
9. Verantwortung des Kunden für Inhalte und IT-Sicherheit
Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten sowie etwaiger ihm überlassener Unterlagen des Anbieters selbst verantwortlich. Er ist ferner verpflichtet, eine angemessene IT-Sicherheitsumgebung vorzuhalten, insbesondere durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen Schadsoftware sowie durch eine sichere Datenübertragung und -verarbeitung im eigenen Verantwortungsbereich. Der Kunde trägt die Verantwortung für sämtliche Inhalte und Daten, die er oder seine Nutzer in der Software verarbeiten, sowie für deren gesetzes- und rechtskonforme Nutzung. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln; unbefugter Zugriff ist dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
10. Kundendaten und Datenverarbeitung
10.1 Der Anbieter verpflichtet sich, die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
10.2 Der Kunde stellt sicher, dass alle eigenen oder fremden personenbezogenen oder nicht-personenbezogenen Daten („Kundendaten“), die er in die Software eingibt oder für die Erstellung des Zufahrtsschutzkonzepts bereitstellt, vom Anbieter verarbeitet und genutzt werden dürfen, soweit dies für den Betrieb der Software oder die Erstellung und Nutzung des Konzepts erforderlich ist.
10.3 Soweit die Kundendaten nach dem Recht des geistigen Eigentums (insbesondere Urheberrecht) geschützt sind, garantiert der Kunde, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt, um die Verarbeitung und Nutzung durch den Anbieter zu ermöglichen.
10.4 Soweit der Anbieter personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Software verarbeitet, erfolgt dies als Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO. Die Parteien schließen hierzu eine entsprechende Vereinbarung, soweit gesetzlich erforderlich.
10.5 Der Kunde bleibt Eigentümer aller auf den Servern des Anbieters oder eines beauftragten Dienstleisters abgelegten Daten. Der Kunde kann diese jederzeit in geeigneter Form herausverlangen.
10.6 Der Anbieter ist berechtigt, Sicherungskopien der Kundendaten in einem Backup-System oder separaten Backup-Rechenzentrum zu speichern. Zur Behebung von Störungen kann der Anbieter Änderungen an Struktur oder Format der Kundendaten vornehmen, ohne die Inhalte inhaltlich zu verändern.
10.7 Soweit der Kunde unter Nutzung der Software Konzepte erstellt, verbleiben sämtliche Rechte an den vom Kunden eingebrachten Daten beim Kunden. Die Kundendaten werden ausschließlich zur Erstellung des Konzepts und zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen genutzt. Eine Weitergabe des Konzepts an Dritte erfolgt nur im Rahmen des konkret beauftragten Projekts oder nach schriftlicher Zustimmung des Anbieters.
11. Gewährleistung
11.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht und am Übergabepunkt verfügbar ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit wird nicht geschuldet.
11.2 Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie Beeinträchtigungen, die die Nutzung der Software nicht wesentlich einschränken, begründen keine Mängelansprüche.
11.3 Mängel sind vom Kunden unverzüglich unter möglichst genauer Beschreibung der Umstände ihres Auftretens anzuzeigen. Der Anbieter wird gemeldete Mängel innerhalb angemessener Frist beheben.
11.4 Der Anbieter ist berechtigt, Mängel durch Nachbesserung oder durch Bereitstellung einer Umgehungslösung (Workaround) zu beheben, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
11.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
11.6 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die auf unsachgemäße Nutzung der Software, fehlerhafte Daten des Kunden oder auf Systemumgebungen zurückzuführen sind, die nicht den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
11.7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
12. Haftung
12.1 Die Haftung des Anbieters richtet sich abschließend nach den folgenden Bestimmungen.
12.2 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4 In diesen Fällen ist die Haftung zusätzlich der Höhe nach begrenzt auf die im jeweiligen Vertragsjahr vom Kunden gezahlte Vergütung. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.5 Eine Haftung besteht im Rahmen der vorstehenden Regelungen insbesondere nicht für Schäden, die entstehen aus:
- der Nutzung der Software außerhalb des vorgesehenen Anwendungsbereichs,
- fehlerhaften, unvollständigen oder ungeeigneten Daten oder Eingaben des Kunden,
- einer unterlassenen fachlichen Prüfung der Ergebnisse,
- der Umsetzung von Ergebnissen ohne angemessene fachliche Bewertung,
- den systemimmanenten Grenzen algorithmischer oder KI-gestützter Auswertungen.
12.6 Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit Ansprüche auf, vom Kunden bereitgestellten, erzeugten oder verantworteten Inhalten beruhen und nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
12.7 Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
12.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
13. Übertragung an Dritte
13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform ausgeschlossen.
13.2 Der Anbieter ist berechtigt, diesen Vertrag sowie einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs auf Dritte zu übertragen.
13.3 Die Abtretung von Geldforderungen bleibt für beide Parteien zulässig (§ 354a HGB).
14. Vertraulichkeit
14.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind („vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen solche Informationen ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei weder offenlegen noch Dritten zugänglich machen oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden, es sei denn, eine Offenlegung ist gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben.
14.2 Als vertrauliche Informationen gelten nicht solche Informationen, die
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren,
- allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, oder
- der empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt wurden.
14.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung dieses Vertrages hinaus fort.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für unbeabsichtigte Lücken.
15.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
15.3 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
15.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Ehingen.